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Was ist Medienrecht?
Gesamtheit aller rechtsFRAGEN und rechtlichen REGELUNGEN (Gesetze,
Gerichtsurteile, völkerrechtliche Verträge), die auf die Medien (Presse, Buch, Radio, Fernsehen,
Film, Internet, „Neue Medien“) bezogen sind oder aus diesen resultieren.
RUNDFUNKSRECHT
GRIV Bericherstattung, Aufgaben, Zulassung, Organisation, sttatliche Aufischt, Finanzierung und journalistische Grundsätze von Fernsehen und Radio.
PRESSERECHT
Gesamthei aller Vorschriften, die die allgemeinen Rechtsverhältnisse der Presse regeln (alle periodisch erscheinende Druchzeugnisse).
TELEKOMMUNIKATIONSRECHT:
Rechtliche Regelungen zum TECHNISCHE VORGANG der Übermittlung von Daten, unabhängig von deren Inhalt. Telekommunikationsgesetze regulieren die technischen Vorgänge des Übermittelns und Empfangens von Signalen durch entsprechende technische Anlagen.
MULTIMEDIARECHT
Rechtliche Regelungen zu sog. „Neuen Medien“, die im Vergleich zu herkömmlichen Medien durch Digitalisierung geprägt sind.
Durch Digitalisierung kann jede Art von Information (Text, Foto, Grafik, Audio, Video) in
binäre Zeichen zerlegt und in eine digitale „Einheitssprache“ umgesetzt werden. Dadurch können die unterschiedlichen Dienste (Medien) miteinander verknüpft werden.
Folge: Durch das Internet können all diese Dienste grundsätzlich beliebig ausgespielt werden, insbesondere ist eine Interaktivität möglich.
Herkömmliche medienrechtliche Begriffe und Kategorien werden immer schwieriger anwendbar.
URHEBERRECHT
Rechtliche Regelungen zum Schutz von geistigen Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst, z.B. Roman, Gemälde, Musikstück, Film, wissenschaftliche
Ausarbeitung, Gebäude.
Art. 19 der „Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte“ (beschlossen von der
Generalversammlung der Vereinten Nationen 1948):
“Jeder hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, Meinungen ungehindert anzuhängen sowie über Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.”
ABER
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte ist kein verbindliches Völkerrecht für die UN-Staaten, sondern nur eine unverbindliche Empfehlung der UN- Generalversammlung.
Art. 19 des „Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte” (1966) (1)
„(1) Jedermann hat das Recht auf unbehinderte Meinungsfreiheit.
(2) Jedermann hat das Recht auf freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit
ein, ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen Informationen und Gedankengut jeder Art in Wort, Schrift oder Druck, durch Kunstwerke oder andere Mittel eigener Wahl sich zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben.
Art. 19 des „Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte” (1966) (2)
(3) Die Ausübung der in Absatz 2 vorgesehenen Rechte ist mit besonderen Pflichten und einer
besonderen Verantwortung verbunden. Sie kann daher bestimmten, gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die erforderlich sind:
(a) für die Achtung der Rechte oder des Rufs anderer;
(b) für den Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public),der Volksgesundheit oder der öffentlichen Sittlichkeit.”
WICHTIG!
„Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte“ gilt für 161 Staaten (Deutschland
seit 1973, USA seit 1992) und ist für diese Staaten verbindliches Völkervertragsrecht.
MEINUNGSFREIHEIT BESONDERSHEIT
Abs. 1: „unbehinderte Meinungsfreiheit“ = rein privates Recht, sich eine Meinung zu bilden und eine Meinung zu haben = Gedankenfreiheit; nicht auch: Meinungsäußerungsfreiheit.
Abs. 2 = Meinungsäußerungsfreiheit, aber Abs. 3, d.h. die Freiheit kann durch Gesetz für alle möglichen öffentlichen Zwecke eingeschränkt werden bis hin zur Zensur, denn Schutzgüter des Abs. 3 („nationale Sicherheit, öffentliche Ordnung“) unterliegen der Definitionsmacht der Mitgliedsstaaten.
BEISPIEL
Zensur einer Fernsehsendung über Homosexuelle wurde mit Art. 19 Abs. 3 als vereinbar
angesehen, weil Staaten einen weiten Beurteilungsspielraum zur „öffentlichen Sittlichkeit“
(= Moral) haben.
WAS PASSIERT WENN PAKT VERLETZT WIRD
außerdem: es gibt kein Gericht oder sonstige internationale Instanz, die den „Internationalen
Pakt über bürgerliche und politische Rechte“ verbindlich interpretiert; zwar gibt es nach Art. 28 ff.
des Paktes einen Menschenrechtsausschuss; seine Entscheidungen zu Verletzungen des Paktes haben aber nur informativen Charakter und die Staaten sind daraus nicht zu irgendwelchen Maßnahmen verpflichtet.
INTERNATIONALES MEDIENRECHT
Internationale Regeln die vorhanden sind für:
– die Aufteilung von Sendefrequenzen/ Funkfrequenzen (Telekommunikation),
– auf Gebieten des Handelns mit medienrelevanten Waren (z.B. PC‘s, technische Anlagen),
– Dienstleistungen (z.B. Filmproduktion, Software),
WS 16/17 12
– Schutz geistigen Eigentums (Urheberrecht, Markenrecht) etc.
Grundprinzipien des internationalen Medienrechts (Meinungs- und Informationsfreiheit) sind nicht
wirklich verbindlich für alle UN-Vertragsstaaten festgelegt.
TATSÄCHLICH: Rundfunkordnungen (Fernsehen, Radio) sind weltweit überwiegend innerstaatliches Recht .
Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) sitzt in Strasbourg. OBJETKTIV: von Menschenrechten und Freiheit in Europa.
Art. 1
Nach Art. 1 EMRK sind alle Vertragsstaaten verpflichtet, ihren Staatsbürgern die darin geregelten Rechte zu sichern und ihr nationales Recht muss mit der EMRK vereinbar sein; nationales Recht muss auch mit der EMRK konform ausgelegt werden
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)
Art. 10 der EMRK
Gerichtshof, der entscheidet, ob ein Staat gegen EMRK verstoßen hat und kann der verletzten Person Schadensersatz gewähren. Jeder Bürger kann wegen einer Verletzung seiner Rechte durch einen Mitgliedsstaat Klage erheben, insbes. auch wegen der Behauptung einer Verletzung des Rechts auf Meinungs- und Informationsfreiheit.
Eine Klage vor dem EGMR ist erst zulässig, wenn der innerstaatliche Rechtsweg erschöpft ist. --> Sind sie verpfilichtet ein Urteil zu folgen?
JA! Mit seinem Urteil stellt der EGMR verbindlich fest, ob EMRK durch einen Staat verletzt wurde und der jeweilige Staat ist verpflichtet, dem Urteil des EGMR zu folgen.
JOURNALISTEN RECHT
Maßstab und Grenze
– Maßstab: öffentliches Informationsinteresse Journalist darf grundsätzlich berichten
aufgrund der Presse- und Rundfunkfreiheit.
– Grenze: allgemeine Gesetze, unwahre Informationen/ Behauptungen, allgemeines
Persönlichkeitsrecht.
Wo kann man recherchieren?
-Private orte nicht ohne Erlaubnis (Hausrecht)
-Beobachtung und Aufnahme von öffentliche orte und Gebaüde
Ausnahme bei privat!
Kontrollfunktion der Presse und des Rundfunks; deswegen kann bei besonderem öffentlichen Informationsinteresse (Missstände) ein Verstoß gerechtfertigt sein, wenn Informationen anders nicht zu erlangen sind.
Dürfen Informationen verwendet werden, die andere illegal beschafft haben?
– Grundsätzlich ja, wenn Mißtände in Politik oder Gesellschaft aufgedeckt werden sollen oder
sonst ein überragendes öffentliches Informationsinteresse besteht, anderenfalls könnten
Medien Kontrollfunktion im öffentlichen Leben und der Gesellschaft nicht erfüllen.
– Nein, wenn Privatangelegenheiten betroffen sind und nur wegen Sensationslust und Neugier des Publikums berichtet werden soll.
– Journalist darf sich nicht strafbar machen, um an Informationen zu gelangen oder andere zu
strafbarem Verhalten anstiften NICHT ERLAUBT!
Darf alles fotografiert/ gefilmt werden ?
– Grundsätzlich ja!
ABER: nicht alles darf verbreitet werden!
Grenze: Lebensbereichen (privat)
Privatpersonen: Einwilligung zur Veröffentlichung ist erforderlich.
Öffentliche Personen: in typischen Öffentlichkeit bewegen (staatliche Institutionen, Veranstaltungen etc.); privat nur sehr begrenzt.
– Sachen in der Öffentlichkeit (Häuser, Autos etc.): grundsätzlich, ja.
Darf alles aus dem Internet verwertet werden ?
Texte, Grafiken, Fotos, Filme, Audiomaterial: ganz oft urheberrechtlich geschützt ! Dann: Verwendung nur zulässig, wenn Berechtigter zugestimmt hat (Lizenz).
Ist ein Bericht nur aufgrund eines Verdachts zulässig ?
Nur Anhaltspunkte, es liegen noch keine Beweise vor.
Voraussetzungen:
1. Besonderes öffentliches Informationsinteresse gegeben, weil Thema von allgemeiner
Bedeutung ist. NICHT Neugier und Sensationsinteresse
2. Anhaltspunkte im Sinne belegbarer und überprüfbarer Quellen sind vorhanden;
NICHT Vorwürfe/ Behauptungen ohne Fakten.
3. Stellungnahme („X bestreitet dies jedoch“).
4. Wortschatzt „Verdacht“, „mutmaßlich".
Grundsätze der journalistischen Sorgfaltspflicht
1. Sind alle Informationen auf Zuverlässigkeit geprüft
2. Wurde dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben ?
3. Ist Berichterstattung vollständig; sind auch entlastende Aspekte erwähnt ?
Wahrung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
Fotos, Film und Daten von Privatpersonen dürfen grundsätzlich nicht ohne deren Zustimmung veröffentlicht werden !
Ausnahme: wenn jemand in der Öffentlichkeits sich bekannt gab. Konzerte, ok! Interwieved, zugestimmt.
Person, die von Medienbericht nachteilig betroffen ist oder sein/ ihr Rechtsanwalt haben
verschiedene Reaktionsmöglichkeiten:
– Berichtigung
– Gegendarstellung
– Unterlassung
– Schadensersatz/ Schmerzensgeld.